ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) – STAND FEB. 25

1 – Geltungsbereich

Für unsere Geschäftsbeziehung mit Ihnen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen können wir nicht anerkennen und weisen diese zurück, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Änderungen der AGB werden Ihnen bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn Sie den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widersprechen; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln werden Sie in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

2 – Vertragsschluss

Unser Vertrag kommt zustande, indem wir Ihnen eine schriftliche Auftragsbestätigung zukommen lassen (wobei eine einfache E-Mail ausreichend ist) oder ein gesondertes Vertragsdokument von beiden Partnern unterzeichnet wurde.

Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch uns.

 

3 – Preise

Unsere Preise sind Nettopreise. Sie verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

Wenn unsere Geschäftsbeziehung über jeweilige Einzelaufträge hinausgeht (z.B. eine langfristige wiederkehrende Betreuung) gelten selbstverständlich die Preise im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, können Sie innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen, nachdem wir Sie über die neue Preisliste informiert haben, kündigen. Leistungen, die wir bis zum Vertragsende erbringen sind zu vergüten.

Von uns abgegebene Angebote sind überschlagsmäßige und unverbindliche Kalkulationen, welche nicht als Kostenvoranschläge gemäß § 1170a ABGB zu werten sind. Über den ursprünglich vereinbarten Auftragsumfang hinausgehende Leistungen sind jedenfalls nach Aufwand (Stundensätze) gesondert zu vergüten. Eine vorherige Anzeige von Kostenüberschreitungen hat weder verpflichtend zu erfolgen noch führt eine fehlende Anzeige zu einem Anspruchsverlust. Sollte ein unerwarteter Mehraufwand auftreten, werden wir bemüht sein, diese bei Aufkommen zu besprechen.

 

4 – Leistungsumfang/Sonderleistungen

Der genaue Leistungsumfang wird in einer Leistungsbeschreibung (z.B. im Angebot) festgehalten. Innerhalb der vereinbarten Leistung haben wir Gestaltungsfreiheit, wenn mehrere fachgerechte Optionen zur Umsetzung bestehen. Im Falle einer Konkretisierung oder Anpassung der Leistungsbeschreibung besteht eine Frist von einer Arbeitswoche, um schriftliche Änderungswünsche oder Anmerkungen einzureichen; andernfalls gilt sie als genehmigt.

Wir gewährleisten, dass die Produktion frei von technischen Mängeln ist, die ihren Einsatz erheblich beeinträchtigen. Eine bestimmte wirtschaftliche Verwertbarkeit oder ein bestimmter Erfolg sind nicht geschuldet.

 

4.1 Produktionszeit/Tagessätze

Im Allgemeinen gilt: Ein Film-Produktionstag umfasst 10 Stunden einschließlich der Mittagspause. Die 10h-Tage ergeben sich aus der Start- und Endzeit der Crew. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten und werden, wenn sie außerhalb der 10h Produktionszeit fallen, in der Höhe von 45€/h pro Person abgerechnet. Ab der 11. Arbeitsstunde beginnt die Overtime.

Bei Fotoshootings sind die Tagessätze auf 8 Stunden ausschließlich der Mittagspause berechnet. Overtime beginnt ab der 9. Arbeitsstunde.

Für die 1. und 2. Überstunde wird ein Zuschlag von 50 % berechnet, ab der 3. Überstunde beträgt der Zuschlag 100 %. Anfallende Überstunden werden gesondert abgerechnet.

Die Tagessätze für Vor-Produktion und Post-Produktion sind mit 8 Arbeitsstunden festgelegt.

 

4.2 Korrektur

In unserem Leistungsumfang ist eine Korrektur inklusive, wenn diese innerhalb von zwei Wochen noch Erstabgabe des Werkes angefordert wird. Unter Korrektur verstehen wir einfache Anpassungen am Werk im Rahmen des vereinbarten Konzeptes mit vorhandenem Material. (Anpassung der Bildreihenfolge, des Bildausschnitts oder der Bildauswahl) Eine Korrektur umfasst dabei einen maximalen Arbeitsaufwand von bis zu 4 Stunden. Weitere oder grundlegende/tiefergehende Änderungen werden nach Aufwand pro Postproduktionsstunde abgerechnet. (z.B. Verwendung/Erstellung neuen Bildmaterials, Änderung abgenommener oder vorgegebener Texte, neues Einsprechen von Text, Änderung vorgegebener oder abgesprochener Musik, Änderung Motion-Graphics)

Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb zwei Wochen nach Übergabe keine Mängel rügt oder das Werk veröffentlicht/nutzt.

Nach Abnahme des Werkes sind weitere Änderungen möglich, jedoch gegen gesonderte Vergütung basierend auf unseren regulären Stundensätzen für Postproduktion.

 

4.3 Fremdleistungen

Um ein Höchstmaß an Qualität zu erzielen, können wir Leistungen selbst erbringen oder fachkundige Subunternehmer einsetzen. Gehen die gegenüber Subunternehmern eingegangene Verpflichtungen (z.B. aufgrund einer getätigten Abbestellung) über die vereinbarte Vertragslaufzeit hinaus, haben Sie in diese einzutreten; andernfalls werden allfällige Kosten aus einer notwendigen Vertragsstornierung gegenüber Subunternehmern Ihnen in Rechnung gestellt. Produktionsaufträge an Dritte werden in Absprache mit Ihnen, in Ihrem Namen und auf Ihre Rechnung geschlossen.

 

4.4 Spesen/Nebenkosten

Spesen und Leistungen, sowie Nebenkosten, die nicht explizit vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, stellen wir gesondert in Rechnung. Darunter fallen (nicht ausschließlich) Übernachtungen, Verpflegung, Fahrt-, Logistik- und Transportkosten und externe Leistungen wie Schauspieler, Models, Sprecher, Requisiten, Locationmieten, Musiklizenzen o.Ä.

Die Zusammenstellung der Crew erfolgt individuell und projektbezogen, wofür der Drehort sowie kreative Anforderungen berücksichtigt werden. Daher können die Anfahrtskosten variieren. Unser Hauptstandort ist Salzburg, jedoch sind weitere Anreisen je nach Team und Projektanforderungen möglich.

Sollte die Leistungserbringung aus Gründen, die auf Ihre Risikosphäre zurückzuführen ist, vereitelt oder aufwändiger werden, haben Sie das gesamte vereinbarte Honorar zuzüglich allfälliger Mehrkosten zu bezahlen.

 

4.5 Wetterbedingte Verschiebungen

Wetterbedingte Verschiebungen oder Abbrüche des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Gleiches gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage oder wetterbedingte, verlängerte Drehzeiten. Entstehende Zusatzkosten werden Ihnen gesondert in Rechnung gestellt.

 

5 – Mitwirkungspflichten des Kunden

Die Grundlage einer erfolgreichen Zusammenarbeit ist ein umfassendes und präzises Briefing Ihrerseits. Daher müssen Sie uns alle relevanten Informationen und Unterlagen, wie Unternehmens- und Produktinformationen, Fotos, Filme, Texte oder Daten, rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen, die für die Leistungserbringung erforderlich sind. Sie tragen die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit dieser Materialien sowie für die Einräumung aller zweckentsprechenden Nutzungsrechte. Zudem sind Sie verpflichtet, uns über alle für die Durchführung des Auftrags wesentlichen Umstände zu informieren – auch wenn diese erst im Verlauf der Zusammenarbeit bekannt werden. Zusätzlicher Aufwand, der infolge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben entsteht, ist gesondert zu bezahlen.

Stellen Sie Leistungen oder Mitwirkende bereit (z.B. Organisation Locations oder eigenes Personal), tragen Sie die damit verbundenen Kosten und sind für die vollständige und rechtzeitige Bereitstellung – sowie die Klärung der Nutzungsrechte – verantwortlich.

Während aller Phasen – von der Konzeption über Vorproduktion und Produktion bis zur Postproduktion – sind Sie zur angemessenen Mitwirkung verpflichtet. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, etwaige Änderungswünsche bei abzustimmenden Entwicklungsschritten wie Testläufen, Präsentationen, Besprechungen oder Abnahmetests unverzüglich mitzuteilen.

Für Begleit- oder Mangelfolgeschäden aus Schlechterfüllung haften wir, unsere Subunternehmer oder andere von uns beauftragte Dritte nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, es sei denn es handelt sich um Personenschäden.

 

6 – Rechte und Lizenzen

6.1. Nutzungsrecht

Wir übertragen Ihnen ab vollständiger Zahlung unseres Honorars, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ein unwiderrufliches, zeitlich und örtlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht für angebotene Verwertung der von uns erstellten Endprodukte. Andere Verwertungsarten (meist TV, Kino und DOOH/OOH) können nach Vereinbarung gegen entsprechende Vergütung lizensiert werden. Das Nutzungsrecht gilt nur für den direkten Vertragspartner und nicht automatisch für verbundene Unternehmen im Sinne des Aktiengesetzes, sofern es nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.

Ausgenommen sind Drittrechte (wie z.B. Musikstücke, Schauspiel, Bildrechte), die nur für die Produktion durch Sie oder uns erworben wurden. Hier gelten immer die individuellen Vereinbarungen mit dem Rechteinhaber.

Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleiben alle erbrachten Leistungen in unserem Eigentum und können jederzeit herausverlangt werden.

Wenn Sie uns Materialien zu Verfügung stellen, die Urheberrechtsschutz genießen (z.B. Musik, Bilder, Filme, Texte, Grafiken, Logos etc.), garantieren Sie uns, dass Sie ausschließlicher Rechteinhaber sind und erteilen uns die Genehmigung diese Materialien in unseren, für Sie erstellten Werken zu verwerten. Sie stellen uns von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich sämtlicher Rechtsverfolgungskosten frei (Schad- und Klagloshaltung) und werden uns im Falle einer Inanspruchnahme Einsicht in Unterlagen geben sowie Auskünfte erteilen und uns bei der Anspruchsabwehr unterstützen.

Sie stellen vor Beginn des Shootings/der Dreharbeiten sicher, dass Einwilligungen sämtlicher Personen sowie Einwilligungen Film-/Fotoaufnahmen an den betreffenden Orten zu fertigen, vorliegen, die auf Bildern oder Filmen zu sehen sind.

Sollten die Einwilligungen der abgebildeten Personen nicht vorliegen, oder wirksam widerrufen werden, haften wir hierfür nicht. Von Forderungen Dritter werden Sie uns in diesem Fall freistellen. Gerne werden wir – nach Vereinbarung, gegen gesonderte Vergütung – versuchen, solche Personen aus Bild/Film zu entfernen.

Soweit branchenüblich, sind Sie verpflichtet, bei Veröffentlichungen, öffentlichen Zugänglichmachungen und/oder Abbildungen der Werke eine angemessene Nennung von uns vorzunehmen.

6.2. Bearbeitungsrecht

Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung oder gesonderte Vereinbarung nicht verändert oder in sonstiger Weise bearbeitet oder weiterverarbeitet werden.

Rohdaten, digitale Fassungen oder „offene Daten“ von Werken, sofern deren Überlassung nicht Bestandteil der Hauptleistung ist, sind nicht Teil des Angebots und können gegen eine gesonderte Vergütung bereitgestellt werden.

6.3. Eigenverwertung

Wir sind berechtigt, die von uns geschaffenen Werke und Leistungen für Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen, insofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Zusammenarbeit mit Ihnen im Rahmen eigener Werbemaßnahmen oder Aktionen zu erwähnen und zu veröffentlichen. Zudem dürfen wir Sie als unseren Kunden in unseren Referenzen nennen und hierfür – ausschließlich zu diesem Zweck – Ihre Logos und Markenzeichen verwenden.

 

7 – Datensicherung, Archivierung

Während der gesamten Projektdauer werden sämtliche Produktionsdaten (einschließlich Rohmaterial, Schnittprojekte und Endprodukte) durch uns gesichert. Dieser Service ist Bestandteil unserer Projekte und stellt sicher, dass alle relevanten Dateien während der Bearbeitungsphase geschützt und abrufbar sind.

Nach Projektabnahme bewahren wir die Produktionsdaten für mindestens 30 Tage auf. Nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns das Recht vor, sämtliche Dateien dauerhaft und unwiderruflich zu löschen, sofern keine gesonderte Archivierungsvereinbarung getroffen wurde. Auf Wunsch kann eine verlängerte Archivierung gegen eine vereinbarte Gebühr erfolgen, um die Daten jederzeit abrufbereit zu halten.

Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, das übermittelte Endprodukt unabhängig zu sichern. Für Datenverluste nach Übergabe des Materials übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, der Verlust ist auf grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen.

 

8 – Stornierung, Vertragsrücktritt

Aufgrund der langsfristigen Projektabläufe von Film- und Fotoproduktionen ist eine Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber grundsätzlich möglich, jedoch mit der Zahlung einer gestaffelten Ausfallgebühr verbunden: Bis 14 Tage vor Produktionsbeginn sind 30% der vereinbarten Vergütung fällig, bis 7 Tage vorher 50 %, bis 3 Tage vorher 75 % und bei einer Absage weniger als 48 Stunden vor Drehbeginn oder am Drehtag sind 100 % der vereinbarten Kosten zu zahlen. Produktionsbeginn umfasst alle angesetzten Phasen und Tätigkeiten wie Konzeption, Vorproduktion, Dreh/Produktion, Post-Produktion, Vermarktung oder sonstige vereinbarte Leistungen.

Bereits entstandene Kosten und Leistungen, wie z.B. erstellte Konzepte, gebuchte Locations, Equipment-Mieten, Schauspieler, Sprecher, Reisekosten, Drittanbieter, etc., werden unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung in voller Höhe in Rechnung gestellt.

Ein Rücktritt nach Produktionsbeginn entbindet den Auftraggeber nicht von der Zahlungspflicht: In diesem Fall bleibt die vereinbarte Vergütung in voller Höhe bestehen.

Langfristige Betreuungen ohne feste Laufzeit müssen aufgrund der erforderlichen Ressourcenplanung mindestens 3 Monate vor dem nächsten angesetzten Produktionsbeginn schriftlich gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung später, verlängert sich der Vertrag automatisch bis zur nächsten Produktionsperiode. Alternativ kann der Vertrag vorzeitig beendet werden, wobei die gestaffelten Ausfallsgebühren entsprechend dem Stornierungszeitpunkt anfallen.

 

9 – Termine

Liefer- und Abgabetermine sind unverbindlich, außer die Verbindlichkeit wurde in Schriftform vereinbart. Sollte es bei einem als verbindlich vereinbarten Termin zu Verzögerungen kommen, die wir nicht zu vertreten haben – z.B. auch bei Verletzung Ihrer Mitwirkungspflichten oder der Bezahlung – verlängern sich Termine und Fristen, die wir vereinbart haben, entsprechend. Ist eine Leistungsfrist bestimmt, wird diese für die Dauer der kundenseitigen Prüfung von Entwürfen, Fertigungsmustern, Konzeptionen etc. unterbrochen. Eine Ingebrauchnahme der gelieferten Arbeiten und Werke stellt eine rechtsverbindliche Abnahme dar.

 

10 – Zahlungsbedingungen

Nach Abschluss des Auftrages ist unser restliches Honorar zuzüglich allfälliger Barauslagen ohne Abzüge 2 Wochen ab Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug sind die jeweils geltenden gesetzlichen Zinsen (9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz) zu bezahlen. Zuzüglich sind die entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen; die Mahnkosten betragen mindestens EUR 20,00 je Aufforderung.

Bei umfangreicheren Aufträgen, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken sind wir berechtigt, Zwischenabrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

 

11 – Aufrechnung, Zurückbehaltung

Sie sind nicht berechtigt, Gegenforderungen auf unser Honorar aufzurechnen. Außerdem sind Sie zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit berechtigt, als Ihr Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

12 – Gewährleistung

Nach Übergabe unserer Produktionen werden Sie diese unmittelbar im Detail prüfen und uns Einwände innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitteilen. Hiernach gilt unsere Leistung als genehmigt. Im Übrigen wird keine Gewähr für einen bestimmten Erfolg, Verwendbarkeit oder Verwertbarkeit geleistet.

 

13 – Geheimhaltungspflicht

Sie sind verpflichtet, über sämtliche Ihnen bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unseres Unternehmens sowie der mit uns verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren und diese nicht zu veröffentlichen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer des Vertrages hinaus.

Sie gewährleisten, dass eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung auch mit Ihren Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen sowie von Ihnen beauftragten Dritt- bzw. Fremdfirmen vereinbart wird.

 

14 – Datenschutz

Wir nutzen Ihre personen-/ unternehmensbezogenen Daten ausschließlich für Zwecke rund um Ihren Auftrag, so z. B. für die Information zu Ihrem Auftrag und für interne Kundenanalysen. Persönliche Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Bitte nehmen Sie dazu auch unsere Datenschutzerklärung zur Kenntnis. Sie finden diese unter folgendem https://notic.at/datenschutz/.  Die Nutzung unserer Homepage lassen wir durch Drittanbieter (E-Tracker) beobachten, um unser Angebot ständig verbessern zu können.

Als Kunde stimmen Sie der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Rahmen unserer Datenschutzerklärung ausdrücklich zu.

Sie haben das Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung sämtlicher personenbezogener Daten.

 

15 – Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne von § 1 KSchG sind, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unser Sitz. Es steht uns frei, eine Klage auch an Ihrem Sitz zu erheben.